Häufige Fragen

Häufig gestellte Fragen – Unsere Antworten:

Das aktuelle GEG [1] ist im Handwerk angekommen. Was ist neu? Worauf muss geachtet werden? Im Folgenden hat die Fachgruppe Dämmstoffe Antworten auf diese und weitere häufig gestellte Fragen (FAQs) für Sie zusammengestellt. Sollten Sie weitere Antworten suchen rund um Dämmung, Richtlinien und Anforderungen, nutzen Sie unser Kontaktformular oder fragen Sie uns direkt.

Mit der Forderung nach dem aktuellen GEG Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen, die an Außenluft grenzen, mit mindestens dem Zweifachen der Mindestdicke zu dämmen, ist die Anforderung für nicht im Gebäude bzw. nicht in der thermischen Hülle eines Gebäudes installierte Rohrleitungen festgeschrieben. Die Forderung bezieht sich auf Rohrleitungen und Armaturen, die im direkten Kontakt mit der Außenluft stehen. Die Notwendigkeit des Einsatzes von Sicherheitssystemen zur Verhinderung von Frostschäden an den Rohrleitungen und anderen Anlagenteilen wird mit dieser Forderung jedoch nicht außer Kraft gesetzt.

In Bezug auf den Wärmeverlust muss im Vorfeld der Ausführung schriftlich vereinbart werden, welche Konvektion (Lüftung) und Temperatur in der Tiefgarage herrschen. Gilt die Tiefgarage als frostfreier Bereich, kann in der Regel bei den Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen davon ausgegangen werden, dass die Leitungen nicht als an Außenluft angrenzend zu betrachten sind. Wird die Tiefgarage mit den Auslegungstemperaturen -12°C bis -14°C (je nach Region) angerechnet, so sind auch die Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen als an Außenluft angrenzend zu bewerten.

Nach Abklärung der technischen Rahmenbedingungen ist eine 100% bzw. 200% Dämmung anzuwenden.

Grundlegend sollte direkt nach dem Wand- und Deckenbereich die nach dem aktuellen GEG notwendige Dämmschichtdicke an der Rohrleitung installiert werden.

Bei der Ausführung der Dämmung an Brandschutz-Produkten sind jedoch die Schutzziele und Zulassungen zu beachten. Genauere Informationen sind den jeweils gültigen ABP und ABZ zu entnehmen.

Ja, wenn die Rohrleitungen zugänglich sind, müssen gemäß dem aktuellen GEG Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Armaturen gedämmt werden.

Ja, Formstücke und Armaturen zählen zu Wärmeverteilungs- und Warmwasseranlagen und müssen nach dem aktuellen GEG gedämmt werden. Bleiben diese ungedämmt, entstehen hohe Energieverluste.

Exzentrische / asymmetrische Rohrdämmungen dürfen eingebaut werden, wenn mit einer verstärkten Dämmung zur Kaltseite hin insgesamt die gleiche Dämmwirkung wie bei einer konzentrischen Ausführung („Rundum-Dämmung gleicher Dicke“) erreicht werden kann. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Gleichwertigkeit vom Hersteller nachzuweisen ist. Einzelheiten sind der Gleichwertigkeitsbescheinigung / Leistungserklärung des jeweiligen Herstellers zu entnehmen.

Hier ist eine konzentrische Ausführung („Rundum-Dämmung gleicher Dicke“) gemäß dem aktuellen GEG zu „100%“ einzusetzen.

Nein, die Berücksichtigung von anderen Dämmschichten oder Dämmsystemen eines Bauwerkes ist bereits seit den Maßgaben der EnEV 2007 nicht zulässig. Diese Festlegung bleibt auch im akutellen GEG weiter bestehen.

Das aktuelle GEG bezieht sich auf Heizungs- und Warmwasserleitungen sowie Kälteverteilungs- und Kaltwasserleitungen von Raumlufttechnik- und Klimakältesystemen. Ist die UT > 25°C ist nach dem aktuellen GEG zu dämmen. Trinkwasserleitungen (kalt) sind gemäß DIN 1988-200 [3] geregelt.

Das Ziel des aktuellen GEGs ist es, den Energieverbrauch im Gebäudebereich und so auch die CO2-Emissionen zu senken. Erzeugung und Verbrauch von Solarenergie sind CO2-neutral. Um Wärmeverluste so gering wie möglich zu halten, ist auch bei Rohrleitungen von Solaranlagen der Einsatz der Dämmschichtdicke gemäß dem aktuellen GEG einzuhalten. Die Dämmung stellt darüber hinaus auch einen Schutz bei Berührung und vor mechanischer Beschädigung dar.

Kunststoffrohre gibt es in den verschiedensten Ausführungen; sie unterscheiden sich hinsichtlich Materialzusammensetzung, Rohrwanddicken, Wärmeleitfähigkeiten usw. Bei der Berechnung der Dämmschichtdicken dürfen gemäß dem aktuellen GEG die Wanddicken der Kunststoffrohrleitungen mit berücksichtigt werden. Dies führt allerdings bei allen Kunststoffrohren nur zu geringfügig abweichenden Dämmstoffdicken. Für die Mindestdämmdicken für Kunststoffrohre sind deshalb die durchmesserbezogenen Werte der Tabelle 15 und 16 der DIN 4108, Teil 4 [4] für Stahlrohre zu verwenden.

Nein, die geforderte Dämmung wird in der Regel nicht ausreichen. Die festgelegte Mindestdämmdicke von 6 mm entspricht zwar nach Auffassung des Gesetzgebers dem heutigen Stand der Technik, ist aber sowohl zur Verminderung der Wärmeaufnahme als auch zur Vermeidung von Tauwasser (abhängig von Einflussgrößen wie relativer Luftfeuchte, Umgebungs- und Mediumtemperatur etc.) deutlich zu gering. Die Anforderung nach dem aktuellen GEG an die Dämmschichtdicke von Kälteverteilungs- und Kaltwasserleitungen sowie von Lüftungs-, Klima- und Kälteanlagen kann daher als zukunftsweisender Schritt in Richtung Energieeinsparung angesehen werden.

Energetische Gesichtspunkte werden auch in der Lüftungs-, Klima- und Kältetechnik zunehmend wichtiger. Dämmungen für diese Anlagen sind deshalb nicht nur unter dem Gesichtspunkt der Tauwasserverhinderung, sondern auch unter dem Aspekt der optimalen Energieeinsparungen auszulegen. Bei der Planung der Dämmung kältetechnischer Anlagen sollten heute unbedingt größere Dämmschichtdicke, als zur Tauwasservermeidung notwendig, ausgeschrieben werden. Durch weiter steigende Energiepreise werden sich die etwas höheren Investitionskosten schnell amortisieren.
Grundlage für die Berechnung optimaler Dämmdicken bietet die VDI 2055, Blatt 1 „Wärme- und Kälteschutz von betriebstechnischen Anlagen in der Industrie und in der Technischen Gebäudeausrüstung“ [4]. Aufgrund des bedeutend höheren Kosten- und Energieaufwandes zur Erzeugung tiefer Temperaturen in kältetechnischen Anlagen (im Vergleich zur Heizung- und Warmwasserbereitung) werden die Anforderungen in Hinsicht auf die Energieeffizienz und damit verbunden auch auf die Dämmung in den kommenden Jahren weiter ansteigen.

Der zentrale bauphysikalische Kennwert zur Beurteilung von Dämmstoffen ist die Wärmeleitfähigkeit. Je niedriger der Wert der Wärmeleitfähigkeit, desto besser ist die Dämmwirkung eines Materials und desto weniger Energie geht verloren.

Da die Wärmeleitfähigkeit auch von Dämmmaterialien temperaturabhängig ist, verwendet man für Rohrdämmstoffe von Heizungs- und Warmwasseranlagen die Bezugstemperatur (Mitteltemperatur) von +40 °C.

Im Bereich von Kaltwasser-und Kälteanlagen werden dagegen oft Bezugstemperaturen von 0 °C oder +10 °C verwendet.

Hinweis der Fachgruppe Dämmstoffe

Energie wird künftig immer mehr kosten. Die aktuelle Entwicklung der Energiepreise und der zwingend erforderliche, schonendere Umgang mit Energieressourcen rechtfertigen bereits heute Dämmschichtdicke für Rohrleitungen und Armaturen, die weit über diese Mindestanforderungen hinausgehen.

Die Bestimmungen des aktuellen GEGs sind öffentlich-rechtliche Mindestanforderungen an Dämmstoffe.
Nach den anerkannten Regeln der Technik sind teilweise höhere Dämmschichtdicke erforderlich, um ein zivilrechtlich geschuldetes, mangelfreies Werk zu errichten.

Unabhängig davon amortisiert sich die Dämmung von Rohrleitungen, Armaturen, Rohrschellen etc. bereits nach wenigen Monaten.

Wir weisen darauf hin, dass die Antworten auf die häufigsten Fragen im Einzelfall neu zu betrachten sind. Bei den Antworten handelt es sich daher um eine unverbindliche Hilfestellung und Orientierung keine rechtskräftige und verbindliche Stellungnahme.

Literatur:

  • [1] Gebäudeenergiegesetz (GEG)
  • [2] Dr. Achelius, J.: Auslegungsfragen zur Energieeinsparverordnung – 3. Teil. Fachkommission Bautechnik der Bauministerkonferenz. DIBt (http://www.dibt.de/de/data/EnEG_Staffel3.pdf)
  • [3] DIN 1988, Teil 200, Technische Regeln für Trinkwasser
  • [4] DIN V 4108-4, 2007-06: Wärmeschutz und Energie-Einsparung in Gebäuden – Teil 4: Wärme- und feuchteschutztechnische Bemessungswerte; Tabelle 15 und Tabelle 16